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Steuer-Glossar

Arbeitnehmeranteil (AN)

Der Teil der Sozialversicherungsbeiträge, der direkt von Ihrem Bruttolohn abgezogen wird. In der Regel trägt der Arbeitnehmer 50% der Kosten für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Der andere Teil wird vom Arbeitgeber übernommen.

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Wer mehr verdient, zahlt auf den übersteigenden Betrag keine Sozialabgaben mehr. Die Grenzen werden jährlich angepasst und unterscheiden sich zwischen West- und Ostdeutschland sowie den Versicherungszweigen (RV/AV vs. KV/PV).

Bruttoeinkommen

Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Es umfasst auch Zulagen, Weihnachtsgeld oder geldwerte Vorteile (z.B. Firmenwagen).

Grundfreibetrag

Ein Betrag, der das Existenzminimum sichern soll und auf den keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Erst Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, wird versteuert. Für 2026 liegt die Projektion bei ca. 12.096 €.

Kinderfreibetrag

Ein Freibetrag für Eltern, der bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer das zu versteuernde Einkommen mindert. Bei der Einkommensteuer prüft das Finanzamt automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist (Günstigerprüfung).

Lohnsteuerklasse

Bestimmt die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs.
Klasse 1: Ledig, geschieden, verwitwet.
Klasse 2: Alleinerziehend (mit Entlastungsbetrag).
Klasse 3/5: Verheiratet (Kombination für unterschiedliche Einkommen).
Klasse 4/4: Verheiratet (ähnliches Einkommen).

Solidaritätszuschlag (Soli)

Eine Zusatzabgabe von 5,5% auf die Lohnsteuer. Durch hohe Freigrenzen (ca. 19.500 € jährliche Lohnsteuer in 2026) zahlen diesen heute fast nur noch Spitzenverdiener (Top 10%).

Werbungskosten

Kosten, die durch den Beruf entstehen (z.B. Pendlerpauschale, Arbeitsmittel). Ein Pauschbetrag von 1.230 € wird automatisch berücksichtigt. Wer höhere Kosten hat, kann diese über die Steuererklärung geltend machen.

Zu versteuerndes Einkommen (zvE)

Das Bruttoeinkommen abzüglich aller Freibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben (z.B. Vorsorgeaufwendungen). Auf diesen Betrag wird der Steuertarif angewendet.